DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten
Bei speziellen Blindencomputern handelt es sich um mobile, netzunanhängig zu betreibende Geräte und sind vergleichbar mit Laptop-Computern. Im Gegensatz zu diesen verfügen sie aber nicht über einen Monitor, sondern geben die Informatio-nen über eine Braillezeile und/oder synthetische Sprache aus. Auch die Eingabe erfolgt oftmals über eine integrierte Brailletastatur, bei einigen Modellen aber auch über inte-grierte herkömmliche Tastaturen.

In die Geräte integriert findet sich ebenfalls spezielle be-hindertengerechte Software, welche zur Bedienung und effek-tiven Nutzung des Gerätes benötigt wird.

Die Auswahl eines speziellen Blindencomputers sollte unter Beteiligung eines unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabilitationseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elektronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf. des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedienung und Handhabung des Gerätes durch
fachlich qualifiziertes Personal ist erforderlich.

Im Vergleich zu reinen Lesesystemen (Kompaktgeräte) sowie offenen, vorkonfigurierten Lesesystemen stellt der spezielle
Blindencomputer eine Besonderheit der Versorgung dar. Er dient nicht nur der Informationsbeschaffung, sondern auch der Kommunikation und dem Schreiben, z.B. im Zusammenhang mit der schulischen Ausbildung. Vor der Versorgung ist zu prüfen, ob der Versicherte über ausreichende motorische und kognitive Fähigkeiten zur Bedienung des Gerätes besitzt.

Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.04.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in kei-
ner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt blei-
ben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.

Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensibi-
lität der Fingerbeeren verfügen.

Der Versicherte muss die kognitiven Voraussetzungen zur Nut-
zung des Gerätes erfüllen.

Solche Geräte können bei Kindern und Jugendlichen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sinnvoller eingesetzt werden als stationäre oder mobile Standardcomputer, welche durch zusätzliche behinderungsgerechte Komponenten zugerüstet wer-den.
Diese Kompaktgeräte oder Gerätesysteme ermöglichen die Kom-munikation zwischen Taub-Blinden und sehenden Anwendern. Bei diesen Geräten wird ein mittels einer Brailleeingabe er-zeugter Text in einen Schwarzschrifttext umgewandelt, der auf einem Display wiedergegeben wird. Der sehende Anwender kann mittels einer entsprechenden Tastatur direkt antworten.
Der so entstandene Text wird in Braille-Schrift umgewandelt und dem Taub-Blinden auf dem Braille-Display dargestellt.

Gerätesysteme dieser Art bestehen in der Regel aus mehreren Komponenten, von denen die Braillezeile einer voran gegange-nen Produktart zugeordnet werden kann. Die Standardtastatur zur Eingabe bei sehenden Anwendern ist bei solchen Produkten
keine Leistung der GKV. Die Leistung der Kassen kann hier lediglich auf das eigentliche Kommunikationsmodul entfallen.

Die Auswahl derartiger Geräte sollte unter Beteiligung eines
unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabilita-tionseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elek-tronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf.
des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedie-nung und Handhabung des Gerätes durch fachlich qualifizier-tes Personal ist erforderlich.

Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.04.1000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlieg-en, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in kei-
ner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt blei-
ben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.

Gleichzeitig muss eine Gehörlosigkeit oder Taubheit vorlie-gen.

Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensibi-lität der Fingerbeeren verfügen.

Der Versicherte muss die kognitiven Voraussetzungen zur Nut-zung des Gerätes erfüllen.
NN
nicht besetzt
Code: 07.99.04.2000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
nicht besetzt
z.Z. nicht besetzt
Code: 07.99.04.3000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
z.Z. nicht besetzt